AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen "Pferdetransport"
Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Transport von Pferden
(AGB): Die Vertragschließenden Parteien erkennen durch Ihre
Unterschrift folgende AGB bei Vertragsabschluß ausdrücklich an:
1. Das Beförderungsentgelt ist grundsätzlich vor Antritt des
Pferdetransportes in Bargeld zu zahlen.
Alternativen:
komplette Vorauszahlung durch Banküberweisung
komplette Zahlung durch einen Verrechnungsscheck
Anzahlung des halben Betrages durch einen Verrechnungsscheck,
Restbetrag bar nach Transport
Notfälle nach Erhalt der Rechnung
2. Für das zu transportierende Pferd bzw. die zu
transportierenden Pferde hat der Auftraggeber ( der Eigentümer
oder sein bevollmächtigter Vertreter; Vorlage der
Vertretungsvollmacht notwendig) neben den in der Transporttaxe
enthaltenen Nebenkosten auch die Kosten der
Transportversicherung für die Pferde anteilig zu tragen.
3.Der jeweilige Auftraggeber (der Eigentümer oder sein
bevollmächtigter Stellvertreter) hat sich durch die Vorlage des
Personalausweises bei der Auftragsannahme auszuweisen.
4. Vor Antritt der Fahrt wird ein Protokoll über den äußerlichen
erkennbaren Zustand des Pferdes/der Pferde angefertigt, wobei
das jeweilige Tier auch in seiner Bewegung vorgeführt wird.
Eventuelle Auffälligkeiten (Mängel) des Pferdes/ der Pferde
werden dabei schriftlich protokolliert. Liegen keinerlei
Auffälligkeiten vor erfolgt der Vermerk im Protokoll "ohne
erkennbare äußerliche Auffälligkeiten (Mängel) bei der Annahme".
Das Protokoll ist vor Antritt der Fahrt vom Auftraggeber (d.i.
der Eigentümer oder sein bevollmächtigter Vertreter) und dem den
Transport durchführenden Unternehmen bzw. dessen
bevollmächtigter Vertreter zu unterzeichnen.
5. Nach dem Transportende erfolgt am Zielort die Protokollierung
über den äußerlichen Zustand des Pferdes/ der Pferde nach der
selben Prozedur wie unter Punkt 4 beschrieben. Ist der Adressat
des Pferdes/ der Pferde nicht identisch mit dem Auftraggeber des
Transportes, so haben der Adressat oder sein bevollmächtigter
Vertreter die Prozedur wie unter Punkt 4 beschrieben
durchzuführen und das Ergebnis der Prozedur zu protokollieren.
Weisen das Pferd/ die Pferde bei der Ablieferung am Zielort
keine äußerliche Auffälligkeiten (Mängel), die durch den
Transport entstanden sein könnten auf, so erfolgt im Protokoll
der von den beteiligten Vertragsparteien bzw. von dem Adressaten
zu unterzeichnenden Vermerk: Es waren keine äußerliche
Auffälligkeiten (Mängel) des Pferdes/der Pferde bei der
Ablieferung an den Adressaten erkennbar.
6. Vor Fahrtantritt wird dem Auftraggeber, d.h. dem Eigentümer
oder dessen bevollmächtigtem Stellvertreter der Standplatz des
Pferdes bzw. der Pferde im Transporter vorgeführt. Dabei werden
alle möglichen Sicherungsmaßnahmen zum Schutz des Tieres vor
Verletzungen während der Fahrt näher erläutert.
7. Vor Fahrtantritt muß dem Transportunternehmen mitgeteilt
werden, ob das Pferd vor kurzer Zeit irgendwelche Infektionen
oder Krankheiten gehabt hatte, oder ob es vor der Fahrt
Medikamente oder sonstige Aufbaupräparate erhalten hatte. Die
Art der Medikamente bzw. der Aufbaupräparate nebst den o.g.
Tatsachen sind in das Protokoll aufzunehmen und von den
Vertragsparteien zu protokollieren. Muß ein krankes Tier während
der Fahrt mit Medikamenten versorgt werden, so muß die Art der
Präparate und die Häufigkeit der Verabreichung der Medikamente
nebst der Uhrzeit für die Verabreichung der Medikamente im
Protokoll protokolliert werden. Die Verabreichung der
Medikamente wird gleichfalls unter Angabe vom Ort und Zeit und
Art des Medikamentes, sowie die verabreichten Mengen zur Zeit
des Transportes protokolliert. Gleichwohl geschieht der
sachgemäße Transport kranker Tiere stets auf Risiko und zu
Lasten des Auftraggebers, sofern alle o.g. Verhaltensmaßnahmen
akribisch eingehalten wurden.
8. Das Unternehmen übernimmt keinerlei Haftung für rechtswidrige
Manipulationen an dem Pferd oder an den Pferden bzw. für eine
unsachgemäße Behandlung des Pferdes der Pferde durch
Unternehmensfremde Dritte vor dem Transport, während des
Transportes oder nach dem Transportende.
9. Das Unternehmen behält sich im Falle der Nichtzahlung der
Transporttaxe ein Pfandrecht an den transportierenden Pferden
bzw. dem transportierten Pferd ausdrücklich vor. Der
Unterzeichner des Auftrages erkennt dieses Pfandrecht mit seiner
Unterschriftsleistung unter dem Vertrag an, nachdem er vorher
auf die Vereinbarung dieses Pfandrechtes hingewiesen wurde.
10. Das Unternehmen übernimmt keinerlei Haftung für Schäden, die
während des Transportes oder beim ein/ausladen entstehen außer
bei grober Fahrlässigkeit seitens des Transportunternehmens.